Tod des Vertragsinhabers

Vom Todesfall des Vertragsinhabers wird das zuständige Bezirksgericht  von der Personenstandsbehörde (Standesamt) verständigt. Die Todesfallsaufnahme wird durch den zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.

Der Notar verständigt die ABV und erfragt den aktuellen Guthabensstand oder den aushaftenden Saldo bei Darlehen. Die Prämienbegünstigung endet mit dem Todestag. Die für Einzahlungen bis zum Todestag gutgeschriebenen Bausparprämien bleiben voll erhalten.

Nach Beendigung der Abhandlung erhält die ABV eine Beschlussausfertigung vom Bezirksgericht, aus der die Erben bzw. die Verfügungsberechtigten entnommen werden können. Erst nach Vorliegen dieses Beschlusses ist eine Behebung des Bausparguthabens - oder auch eine Übernahme des Bausparvertrages oder Darlehens - durch darin ausgewiesene Erben möglich. Es hängt vom zuständigen Bezirksgericht ab, ob die ABV den rechtskräftigen Beschluss automatisch erhält (der Beschluss muss mit dem Stempel rechtskräftig versehen werden). Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Erbe selber an die ABV herantreten!


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