Mitberücksichtigte Personen

Ehepartner oder Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird, können als mitberücksichtigte Personen zur Prämieninanspruchnahme herangezogen werden, sofern sie nicht selbst in einer anderen gültigen Abgabenerklärung entweder als Antragsteller oder als mitberücksichtigte Person aufscheinen.


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