Legitimation

Gemäß § 40 Abs. 1 BWG ist von einem Kunden, mit dem eine dauernde Geschäftsbeziehung eingegangen wird, die Identität festzuhalten. Diese Bestimmung gilt für jeden Vertragsabschluss.

Trifft ein mittlerweile volljähriger (18. Lebensjahr) Kunde erstmals eine Verfügung (Guthabensauszahlung, Kündigung, Übertragung, Darlehensantrag) über seinen Bausparvertrag, ist die Legitimation dieses Vertragspartners einzuholen.

 


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